Satzung

Satzung der Jungen Liberalen Neckar-Odenwald

ABSCHNITT 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Ziele und Rechtsstellung

Die Jungen Liberalen Neckar-Odenwald wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, Eigenverantwortung und Selbstverwirklichung für den einzelnen Menschen, und damit mehr Freiheit und Unabhängigkeit für alle Menschen zu verwirklichen. Dabei greifen die Jungen Liberalen Neckar- Odenwald vor allem die Probleme der Jugendlichen in Land und Region auf und setzen sich für deren Interessen konstruktiv ein.

Die Jungen Liberalen Neckar-Odenwald sind ein Glied der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V gemäß § 3 deren Landessatzung und der Jungen Liberalen Nordbaden gemäß § 3 deren Bezirkssatzung. Sitz des Kreisverbandes ist Mosbach.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes Neckar-Odenwald kann jeder werden,

  • der mindestens 14 Jahre alt ist
  • das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist
  • die liberalen Grundsätze des Verbandes anerkennt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Kreisverband muss schriftlich und unter Anerkennung der Grundsätze der Satzung der Jungen Liberalen beantragt werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Kreisvorstand unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen. Bei Wohnsitzwechsel bleibt das Mitglied im Kreisverband, sofern kein Antrag auf Übertrag in der Landesgeschäftsstelle in einen neuen Kreisverband gestellt wird.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Jungen Liberalen zu fördern und das Recht, sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jugendorganisation zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört auch die Beitragszahlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet:

  • nach Vollendung des 35. Lebensjahres
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreis- oder Landesverband
  • durch Ausschluss
  • durch Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation
  • durch Tod

Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet seine Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen mit Ablauf dieser Amtsperiode. Ein Mitglied kann aus der Jugendorganisation ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Jungen Liberalen Neckar-Odenwald verstößt und ihnen damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor bei Doppelmitgliedschaft sowie schuldhaft unterlassener Beitragszahlung. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Kreisvorstand beim Landesvorstand beantragt werden. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes. Die Bestimmung für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossen Mitglieds richtet sich nach § 7 Absatz 5 der Landessatzung.

ABSCHNITT 2 – ORGANE UND GREMIEN DES KREISVERBANDES

§ 6 ORGANE

Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, Stimmrecht und Rederecht. Jedes Mitglied kann nur seine eigene Stimme wahrnehmen, eine Stimmübertragung findet nicht statt. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Beitrag fristgerecht vor der Mitgliederversammlung bezahlt hat. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt dessen politische Ausrichtung und organisatorische Aspekte. Ihr obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes.

§ 7.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Berichtes über die Organisation- und Vorstandsarbeit
  • Entgegennahme und Genehmigung des finanziellen Jahresabschlusses
  • Entlastung des alten und Wahl eines neuen Vorstandes
  • Wahl zweier Kassenprüfer

§ 7.2 Häufigkeit und Regularien

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal pro Kalenderjahr durchzuführen. Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe des Vorschlages einer Tagesordnung durch den Kreisvorsitzende schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das dem Versammlungsleiter zur Genehmigung und Unterschrift vorzulegen ist. Das Protokoll muss binnen Dreitagesfrist an die Geschäftsstellen des Bezirks- und Landesverbands übermittelt werden.

Liegen Sachanträge vor, ist die Reihenfolge der Behandlung nach dem Alex-Müller-Verfahren zu wählen. Der oder die amtierende Landes- und Bezirksvorsitzende ist zur Mitgliederversammlung zu laden. Sie oder ein von ihnen beauftragtes Landes- und Bezirksvorstandsmitglied sind auf der
Kreismitgliederversammlung redeberechtigt. Für Mitgliederversammlungen gilt die Geschäftsordnung für Landeskongresse der Jungen Liberalen Baden Württemberg entsprechend, sofern die Satzung des Kreisverbandes keine Bestimmung aufweist. Die Mitgliederversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 8 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Auf Beschluss des Kreisvorstandes können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden (außerordentliche Mitgliederversammlungen). Darüber hinaus ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% aller Mitglieder (mindestens jedoch deren drei) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hat den Vorschlag einer Tagesordnung für die Mitgliederversammlung zu benennen.

Der Kreisvorstand kann weitere Tagesordnungspunkte anfügen. Zwischen dem Eingang des Antrags beim Kreisvorstand und der Mitgliederversammlung liegt keine längere Frist als vier Wochen.

§ 9 ANTRÄGE ZU MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

Jedes Mitglied ist auf Mitgliederversammlungen antragsberechtigt.

§ 10 BESCHLÜSSE, ABSTIMMUNGEN UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Die Mitgliederversammlung kann nur beschließen, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte. Beschlüsse werde mit der einfachen Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung keine anderen Bestimmungen aufweist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig, sofern weniger als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit ist nur auf Antrag festzustellen.

Ist die Beschlussunfähigkeit nach Satz 2 festgestellt worden, so ist die nächste Mitgliederversammlung für die nicht behandelten Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Tagesordnung für diese Mitgliederversammlung muss mindestens alle nicht behandelnden Tagesordnungspunkte der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung enthalten.

Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich, kann der Versammlungsleiter eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf Verlangen von mindestens einem anwesenden Stimmberechtigten findet geheime Abstimmung statt. (Verweis auf die Wahlordnung). Änderungs- und Ergänzungsanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen mehrere Anträge gleich weit, hat der zeitlich früher eingebrachte Antrag Vorrang.

§ 11 KREISVORSTAND

§ 11.1 Vorstandsämter

Der Vorstand des Kreisverbandes (Kreisvorstand) besteht aus

  • dem Kreisvorsitzenden
  • dem Kreisschatzmeister
  • bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden verantwortlich für Organisation, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Programmatik
  • und bis zu vier freien Beisitzern.

Die Anzahl der Beisitzer muss vor der Wahl des ersten Beisitzers von der Kreismitgliederversammlung festgelegt werden. Ergibt sich eine gerade
Anzahl an Kreisvorstandsmitgliedern, entscheidet im Falle einer Stimmengleichheit die Stimme des oder der Vorsitzenden.

§ 11.2 Kooptierte Mitglieder

Zusätzlich zu den unter § 11.1 aufgeführten Ämtern können noch folgende Vertreter ohne Stimmrecht in den Kreisvorstand kooptiert werden: Vertreter des Kreisverbandes im Bezirks-, Landes- und Bundesvorstand der Jungen Liberalen Vertreter des Kreisverbandes in Vorständen des Ring politischer Jugend (RPJ) die Vorsitzenden der Arbeitskreise weitere, durch den Vorstand per Beschluss kooperierte Mitglieder.

§ 11.3 Einschränkungen

Der/die Kreisvorsitzende und der/die stellvertretende Kreisvorsitzende für Finanzen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sollten nicht alle Ämter im Vorstand besetzt werden können, so kann die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, die restlichen Mitglieder in die noch zu besetzenden Ämter zu wählen, auch wenn diese bereits schon in ein Amt gewählt worden sind. Die Zustimmung des entsprechenden Mitglieds ist obligatorisch.

§ 12 AMTSZEIT DES VORSTANDES UND DER KASSENPRÜFER

Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer eines Jahres. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, erfolgt die Nachwahl bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Dieses neu gewählte Mitglied führt sein Amt nur für den Rest der Amtszeit des Vorstandes aus.

Auf schriftlichen Antrag von 25% der Mitglieder (mindestens jedoch deren drei) ist die Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelner Kreisvorstandsmitglieder auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Der Antrag muss dem Kreisvorstand sowie dem betroffenen Kreisvorstandsmitglied mit Begründung der Antragsteller mindestens zwei Wochen vor der Versendung der Einladung zu der den Antrag behandelnden Mitgliederversammlung zugeschickt werden. Die Stellungnahme des/der Betroffenen ist zusammen mit der Antragsbegründung mit der Einladung zu versenden. Für die Abwahl ist mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abwahl erfolgt schriftlich und geheim. Es ist nur ein Wahlgang möglich.

Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so wir ihre Position auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl wiederbesetzt. In diesem Fall genügt in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Kreisvorstand“. Beträgt die Zahl der amtierenden gewählten Kreisvorstandsmitglieder fünf oder weniger, sind die unbesetzten Vorstandspositionen innerhalb von sechs Wochen auf einer Mitgliederversammlung durch Wahl neu zu besetzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits §11.3 Absatz 3 dieser Satzung Anwendung gefunden hat.

§ 13 AUFGABEN DES KREISVORSTANDES

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise selbst. Vorstandssitzungen sind durch den/die Vorsitzenden einzuberufen. Auf Antrag von mindestens drei gewählten Vorstandsmitgliedern ist er hierzu verpflichtet. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 14 VERTRETUNGSBEFUGNIS DES VORSITZENDEN

Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes ist der Kreisvorsitzende oder ein von ihm benannter stellvertretender Kreisvorsitzender ermächtigt. Weitere Mitglieder des Kreisvorstandes können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes sind der Kreisvorsitzende allein oder zwei stellvertretende Kreisvorsitzende gemeinsam ermächtigt.

§ 15 ARBEITSKREISE

Zur Bearbeitung besonderer Belange können Arbeitskreise gebildet werden, in denen jedes Mitglied ohne weitere Erfordernisse mitwirken kann. Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen den Vorsitzenden und ggf. weitere Verantwortliche aus ihrer Mitte. Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Jahres.

§ 16 VERBANDSÖFFENTLICHKEIT VON SITZUNGEN UND VERSAMMLUNGEN

Allen Verbandsmitgliedern steht das Recht zu, an allen Sitzungen des Kreisverbandes teilzunehmen. Die Sitzungen des Kreisvorstands sind grundsätzlich verbandsöffentlich. Der Kreisvorstand kann Gästen durch einfache Mehrheit Rederecht gewähren. Mit einfacher Mehrheit kann der Kreisvorstand für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit oder die Verbandsöffentlichkeit ausschließen.

§ 17 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung sowie der Arbeitskreise können durch einfache Mehrheit für vertraulich erklärt werden. Im Beschluss ist zu klären, was im Einzelnen unter „vertraulich“ zu verstehen ist. Verstöße hiergegen können Sanktionen gemäß § 5 Absatz 3 nach sich ziehen.

§ 18 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ausgegebenen Stimmen. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden. Der Wortlaut der beantragten Änderung muss allen Mitgliedern zwei Wochen vor Beginn der Kreismitgliederversammlung zugehen.

Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem Eintritt in die zweite Lesung über die Satzungsänderung beim Kreisvorstand oder der Tagungsleitung eingegangen und schriftlich an alle anwesenden Mitglieder verteilt worden sein.

§ 19 BEITRAGSORDNUNG

Die Höhe der Beiträge setzt die Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes in einer Beitragsordnung fest. Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied des Kreisverbandes bindend. In begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand Ausnahmen hiervon beschließen. Deren Relevanz ist jährlich zu überprüfen. Die Beitragsordnung gilt jeweils für mindestens ein Kalenderjahr.

§ 20 FRISTEN

Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen sowie für die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Schriftform (Brief) oder Textform (E-Mail), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch Poststempel oder anderen schriftlichen Nachweis belegte rechtzeitige Absendung.

§ 21 WAHL- UND BEITRAGSORDNUNG

Die Wahlordnung ist Teil dieser Satzung. Die Beitragsordnung ist dieser Satzung nach Beschluss beizufügen.

§ 22 AUFLÖSUNG

Ein Beschluss zur Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der am Tag der Abstimmung dem Kreisverband angehörigen Mitglieder gefasst werden. Der entsprechende Antrag ist mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mit eingehender Begründung postalisch zuzustellen. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtskraft der Zustimmung des Landesvorstands der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes der Friedrich-Naumann-Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher zu; hierzu wird ein Liquidator gewählt.

§ 23 INKRAFTTRETEN

Die Satzung tritt zum 16. Juli 2018 in Kraft. Sie bedarf der Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.

§ 24 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Selbiges gilt, sofern sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. In diesem Fall greift die Satzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V. oder ultimativ jene der Jungen Liberalen Deutschland.

WAHLORDNUNG

§ 1 DURCHFÜHRUNG VON WAHLEN

Wahlgesetze und dazu erlassene Wahlordnungen der Bundesrepublik Deutschland gehen dieser Wahlordnung vor. Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern auf Nachfrage stimmberechtigte Mitglieder nicht widersprechen und die Satzung der Organisation nichts anderes vorschreibt.

Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in Satzung und Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Bei Stichwahl genügt die einfache Mehrheit. Werden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist die Stimmenthaltung zulässig. Die Wahlen des Vorstandes erfolgen durch das Ausfüllen eines leeren Stimmzettels mit dem Namen der Kandidaten, die aus den festgelegten Vorschlägen zu entnehmen sind.

Jeder gewählt ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich unverzüglich zu erklären, sie kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegebenen werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Bewerber für alle Wahlen vorschlagen.

§ 2 WAHL DES VORSTANDES

Die ordentlichen Mitglieder des Kreisvorstandes (bis zu neun) sind jeweils in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge von § 12.1 der Satzung zu wählen. Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die einfache Mehrheit entscheidet. Stand nur ein Kandidat zur Wahl, sind neue Vorschläge zulässig.

Kandidieren mehr als zwei Bewerber, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Aktueller Stand der Satzung: 24. Juli 2o21